Vereinssatzung

Inhaltsverzeichnis

 

Vereinssatzung

§1       Sinn und Zweck

  • Der Turn- und Sportverein Heinsheim wurde am 24. September 1954 aus den beiden Vereinen Turn- und Kraftsportverein Heinsheim (Gründungsjahr 1911) und dem Verein für Bewegungsspiele Heinsheim (Gründungsjahr 1922) gebildet. Der Verein trägt den Namen

„Turn- und Sportverein Heinsheim eV 1911“

(abgekürzt: TSV).

  • Der TSV hat seinen Sitz im Ortsteil Heinsheim der Stadt Bad Rappenau.
  • Der TSV ist Mitglied des badischen Sportbundes, die Abteilungen sind Mitglied der jeweils zuständigen Landesfachverbände.
  • Die Vereinsfarben sind schwarz/weiß.                                                                       

§2       Zweck

Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Pflege und Förderung des Sports und kultureller Zwecke. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung und Erhalt von Sport- und Übungseinrichtungen, durch Förderung von Angeboten zur Gesunderhaltung der Bevölkerung auf dem Gebiet des Leistungs-, Freizeit- und Breitensports sowie durch die musikalische Aus- und Weiterbildung von Musikern verwirklicht. Hierzu bietet der Verein die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen jeglicher Art an.

Der TSV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des TSV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein bewegt sich auf der Basis des Grundgesetzes, insbesondere dem Wertegrundsatz der Gleichheit und unantastbaren Würde aller Menschen. Neutralität und Toleranz in allen politischen, religiösen und rassistischen Fragen ist oberstes Gebot.

§2.1    Vergütungen für Vereinstätigkeiten

Die Vereins- und Organämter des TSV werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des TSV kann den gewählten Mitglieder der Vorstandschaft sowie den gewählten Abteilungsleitern auf Grundlage einer Vereinbarung über die Vergütung im gewählten Ehrenamt eine Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ausbezahlt werden. Die Entscheidung obliegt der Vorstandschaft.

Auf Antrag der Abteilungen und Beschluss der Vorstandschaft können weiteren gewählten Mitgliedern der Abteilungsleitungen eine Vergütung im Sinne Absatz 2 auszahlt werden.

Die Vorstandschaft ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend sind die finanziellen Rahmenbedingungen des TSV.

§3       Mitgliedschaft

  • Erwerb der Mitgliedschaft
    • Mitglied des TSV kann jede natürliche Person werden.
    • Wer die Mitgliedschaft des TSV erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
    • Voraussetzung für eine aktive Tätigkeit im TSV ist die Mitgliedschaft.
    • Durch den Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Antragsteller die derzeit gültige Satzung des TSV an.
    • Bei Veränderungen im persönlichen Bereich (Konto-Nr., Adresse usw.) sind diese unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  • Verlust der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
    • Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
    • Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
      • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungenoder Missachtung von Anordnungen der Organe des TSV.
      • wegen Nichtzahlung von Beiträgentrotz Mahnung.
      • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des TSVoder groben unsportlichen Verhaltens.
      • wegen unehrenhafter Handlungen.
  • Bei Austritt oder Ausschluss, hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, welche Eigentum des TSV sind, unverzüglich zurückzugeben.

§4       Beiträge

  • Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.
  • Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während eines Kalenderjahres werden keine Anteile der erhobenen Beiträge zurückbezahlt.
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • Die Fälligkeitstermine der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.

 

§5       Stimmrecht und Wählbarkeit

  • Stimmrecht
    • Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
    • Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 12. bis vollendeten 21. Lebensjahr Stimmrecht.
  • Wählbarkeit
    • Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
    • Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§6        Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Vereinsausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • angemessene Geldstrafe
  • zeitlich begrenztes Verbotder Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des TSV.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§7       Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3 Abschnitt 1.2), gegen einen Ausschluss (§ 3 Abschnitt 2.3) sowie gegen die Maßregelungen (§ 6) ist ein Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§8       Vereinsorgane

Organe des TSV sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • die Vorstandschaft
  • der Vereinsausschuss

Alle Organe des TSV arbeiten ehrenamtlich. 

§9       Mitgliederversammlung

  • Oberstes Organ des TSV ist die Mitgliederversammlung.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr - möglichst im ersten Quartal - statt.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Rappenau und im Vereinsaushang beim Sportheim, Neckarstraße 1. Die Redaktionen der Tageszeitungen (Rhein-Neckar-Zeitung und Kraichgau Stimme) werden weiterhin gebeten die Einladung zur Jahreshauptversammlung zu veröffentlichen. Zwischen den Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
  • Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    • Berichte der Abteilungen
    • Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
    • Bericht des 1. Vorsitzenden
    • Aussprache zu den Berichten
    • Entlastung der gesamten Vorstandschaft
    • Wahlen, soweit dies erforderlich sind
    • Beschlussfassung der vorliegenden Anträge 
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • die Vorstandschaftoder der Vereinsausschuss beschließt
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitgliederschriftlich bei der Vorstandschaft beantragt hat.

  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Vereinsausschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich bei der Vorstandschaft des TSV eingegangen sind und den Mitgliedern  mindestens eine Woche vorher  im TSV-Aushang zu Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder  beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist nicht zulässig. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Veröffentlichung der Tagesordnung bereits formuliert sein und den Mitgliedern mitgeteilt werden. Die Ziffer 8 gilt nicht für Anträge mit satzungsänderndem Charakter.
  • Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. 

 

§10     Vorstand

  • Der Vorstand des TSV arbeitet als
    • Vorstandschaft, bestehend aus den gewählten Vertretern:
      • dem/der 1. Vorsitzenden
      • den gewählten Vertretern
      • dem Vereinskassier
      • und dem Vereinsschriftführer
    • und dem Vereinsausschuss, bestehend aus
      • der Vorstandschaft( § 10 Abschnitt 1.1 )
      • den Vertreten der Abteilungen
        Die Anzahl der Sitze der jeweiligen Abteilung wird durch den Vereinsausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
      • dem von der Vereinsjugend gewählten Jugendvertreter
      • zwei passiven Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
      • Bei Gründung einer neuen Abteilung, hat diese mindestens 1 Sitz in dem TSV Vereinsausschuss
    • Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den TSV gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum TSV wird ein Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
    • Die Vertreter der Abteilungen werden durch die Abteilungsversammlungen bestimmt.
    • Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

§11      Abteilungen

  • Für die im TSV betriebenen Sportarten Frauenturnen, Fußball, Gewichtheben, Männerturnen und Tennis bestehen Abteilungen. Im Bedarfsfall können weitere Abteilungen durch Beschluss des Vereinsausschuss gegründet werden.
  • Die Abteilungen werden durch ihren Abteilungsleiter, dessen Stellvertreterund Mitarbeitern, denen besondere Aufgaben übertragen wurden (z.B.: Abteilungsjugendleiter, Abteilungskassier, Abteilungsschriftführer, usw.), geleitet.
    Sollte in der Abteilungsversammlung keine geeignete Person für das Amt des Abteilungsleiters gefunden werden, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Abteilungsversammlung einzuberufen. In dieser Zeit wird die Abteilung kommissarisch durch den bisherigen Abteilungsleiter in enger Absprache mit einem Mitglied der Vorstandschaft geführt. Wird auch in der außerordentlichen Abteilungsversammlung kein Abteilungsleiter gewählt, übernimmt ein Mitglied der Vorstandschaft die Abteilungsführung bis zur nächsten Einberufung einer Abteilungsversammlung.
  • In jedem Jahr findet eine Abteilungsversammlung (analog zu § 9 Mitgliederversammlung Abschnitte 3, 4, 5, 6 und 7) statt.
  • Die Abteilungsversammlung bestimmt die Vertreter der Abteilung im Vereinsausschuss.
  • Ein Abteilungsausschuss, falls nötig, sollte aus:
    • dem Abteilungsleiter
    • dem stellvertretenden Abteilungsleiter
    • dem Sportlichen Leiter
    • dem Abteilungskassier
    • dem Abteilungsschriftführer
    • dem Abteilungsjugendleiter
    • sowie weiteren Vertretern bestehen
  • Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-, Aufnahme-, Sonder- oder Dienstleistungsbeitrag zu erheben. Die Erhebung dieser Beiträge bedarf der vorherigen Zustimmung der Abteilungsversammlung und der Bestätigung des Vereinsausschusses.
  • Die Abteilungen sind für die Finanzierung ihrer Ausgaben weitgehend selbst verantwortlich.
  • Die Auflösung einer Abteilung ist ebenfalls in der gleicher Form durch die Abteilung durchzuführen (Analog §16, Auflösung Abschnitt 1-4). Das eingebrachte Vermögen dieser Abteilung wird vom Verein ebenfalls bis zur Neugründung einer Abteilung, die dieselben Zwecke verfolgt, übergeben, wenn nicht ein anderer Auflösungsbeschluss gefasst wird.

§12     Wahlen

Die Mitglieder der Vorstandschaft sowie die Kassenprüfer und die 2 passiven Beisitzer des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf 2 Jahre gewählt.  Wiederwahl ist möglich.

Sollte in der jeweiligen Mitgliederversammlung keine geeignete Person für das Amt des 1. Vorsitzenden gefunden werden, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§13     Kassenprüfung

Die Kasse des TSV wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers. Zusätzliche Kassenprüfungen sind jederzeit möglich. Die Abteilungskassen können jederzeit durch den Vereinskassier geprüft werden.

§14     Geschäftsordnung

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist beschlussfähig.
  • Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben.
  • Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Vereinsjugend kann einen Jugendvertreter bei einer gesondert einberufenen Sitzung der Jugend des TSV wählen (§ 5 Abschnitt 1.2 und 2.2). Die Wahl bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Jugendvertreter ist Mitglied des Vereinsausschuss. Wird kein gesonderter Jugendvertreter gewählt, vertreten die Abteilungsjugendleiter die Vereinsjugend und ist mit einer Stimme im Vereinsauschuss stimmberechtigt.
  • Über die Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsausschuss, der Abteilungsausschüsse und der bei Bedarf gebildeten sonstigen Ausschüsse sowie über die Mitgliederversammlung und die der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen (Eine Kopie des Protokolls ist an die Vorstandschaft weiterzuleiten).
  • Die Leitung der Sitzungen und Versammlungen liegt in den Händen des hierzu Beauftragten.
  • Das Geschäftsjahrist gleich dem Kalenderjahr.
  • Ehrungen verdienter oder langjähriger Mitglieder des TSV regelt die Ehrenordnung.
  • Die maximale Verfügung über Geldmittel ist wie folgt geregelt:
    • Der erste Vorsitzende kann Ausgaben bis zu einem Betrag von max. 500,-- €  tätigen.
    • Die Vorstandschaft kann Ausgaben bis zur Höhe von max. 2.500,-- € tätigen.
    • Der Vereinsausschuss kann Ausgaben bis zur Höhe von max. 7.500.,-- € tätigen.
    • Geldbeträge, die über 7.500,-- € liegen, müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  • Diese Beschränkungen gelten nur im Innenverhältnis.
  • Das Vereinsvermögen wird durch den Vorstand verwaltet.

 §15    Datenschutz

Regelungen gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind in der Datenschutzordnung geregelt.

§16     Auflösung

  • Die Auflösung des TSV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • Der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
    • von einem Drittel der stimmberechtigten Mitgliederdes TSV schriftlich gefordert wurde.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des TSV anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
  • Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder des TSV anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von drei Monaten einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auch diese Abstimmung hat namentlich zu erfolgen.
  • Änderungen oder Streichung des § 1 Abschnitt 1.1 und 1.2 sowie § 2 bedeuten die Auflösung des TSV.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter  Zwecke geht das vorhandene Barvermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Grundschule Heinsheim und den Kindergarten Heinsheim mit der Maßgabe es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
    Die Immobilie(n) übergehen an die Stadt Bad Rappenau ebenfalls mit der der Maßgabe Erlöse unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Heinsheim zu verwenden.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§17     Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des TSV am 5. Mai 2001 beschlossen und tritt mit dem Tage nach der Annahme in Kraft.

Sie ersetzt die Vereinssatzung vom 1. März 1975.

 

Die nachfolgend aufgeführten Beschlüsse späterer Mitgliederversammlungen sind in die aktuelle Ausgabe eingepflegt.

  • Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
    vom 9. April 2005:
    • § 9 Mitgliederversammlung Absatz 3
  • Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
    vom 12. April 2008
    • § 2.1 Vergütungen für Vereinstätigkeit
    • § 10 Vorstand Absatz 1.1
    • § 16 Schlussbestimmungen
  • Änderungsbeschuss der Mitgliederversammlung
    vom 5. April 2014 
    • § 4 Beiträge, Absatz 5
    • § 11 Abteilungen, Absatz 2
    • § 12 Wahlen
  • Änderungsbeschuss der Mitgliederversammlung
    vom 6. April 2019
    • Änderung der §§ 15 und 16
      alt § 15 in neu § 16 Auflösung
      alt § 16 in neu § 17 Schlussbestimmungen
  • Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
    vom 25. Juli 2021
    • § 16 Auflösung
  • Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung
    vom 30. April 2022
    • § 2 Zweck